Schäden / Mängel / Instandsetzung
Sie benötigen einen Sachverständigen zur Klärung eines baulichen Sachverhalts?
- wegen eingetretener Schäden
- wegen möglicher Folgen vorgesehener baulicher Tätigkeiten
- wegen Differenzen über einen Sachverhalt mit Nachbarn
- wegen sinnvoller Beratung anstehender baulicher Maßnahmen
- wegen einer Kaufabsicht
- wegen Sicherstellung der Ausführungsqualität einer Neubebauung oder eines Umbaus
- wegen Klärung von Sachverhalten mit ausführenden Unternehmen an einer Baumaßnahme
- wegen Feststellung eines Ist-Zustands (Beweissicherung)
- und andere
Wir bearbeiten
- Den Neubau
- Den Altbau
- Die Sanierung
- Die Renovierung
Mit Schwerpunkt
- Wärmedämmverbundsysteme (WDVs)
- Schimmelpilzbelastungen
- Abdichtungen innen und außen
Den Berichtstyp stimmen wir mit Ihnen im Vorfeld ab. Alle Kategorien sind grundsätzlich in den oben beschriebenen Formen ausführbar. Möglich sind der Aufgabe entsprechend:
Das Privatgutachten
Zur Lösung von Unstimmigkeiten und Konflikten, als Unterstützung einer gütlichen Einigung
Zur Klärung eines Sachverhalts unbedingt geeignet. Als Parteigutachten eingeschränkt nutzbar.
Das Schiedsgutachten
Zum Abschluss eines Verfahrens bei eingetretenen Konflikten
Bedingt die Einigung der Beteiligten auf einen Sachverständigen. Dessen Feststellung zum Sachverhalt ist für die Parteien ist bindend.
Das Beweissicherungs-
gutachten
Das Beweissicherungsgutachten
Zur Feststellung eines Ist-Zustands zum Beispiel vor Aufnahme einer baulichen Tätigkeit. Eintretende Veränderungen können anschließend belegt werden
In der Regel in Abstimmung mit den Betroffenen. Ansonsten eingeschränkt nutzbares Parteigutachten
Das Beratungsgutachten
Zur sorgfältigen Vorbereitung von Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Ausschließlich Eigeninteresse des Auftraggebers
Das Gutachten zur „baubegleitenden Qualitätssicherung“
Zur Feststellung der nach Auftrag und Regelwerken geforderten Qualitäten bei der Ausführung baulicher Leistungen
Ausschließlich Eigeninteresse des Auftraggebers
Jede sachverständige Aufgabe ist ein Unikat. Der Fragestellung entsprechend, ist der entstehende Aufwand zu bewerten. In der Regel wird eine kostenpflichtige „orientierende Ortsbesichtigung“ erfasst. Der weitere Aufwand ergibt sich aus den gemeinsam festgelegten Teilleistungen als Fallpauschale, Zeithonorar, Erfassung nach Regelwerken, Neben- und Verbrauchskosten.